Balluff AGBs (PDF)
Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines – Mündliche Nebenabreden – Angebote
1. Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich unsere folgenden
allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ihre entgegenstehenden, abweichenden
oder allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche in diesen Bedingungen nicht
festgelegt sind, erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich
zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder in
unseren Geschäftsbedingungen nicht festgelegten Bedingungen die Leistungen
vorbehaltlos ausführen.
2. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige gleichartige
Geschäfte, soweit die Vertragspartner ausdrücklich und schriftlich nicht abweichendes
vereinbart haben.
3. Unsere Geschäftsbedingungen gelten grundsätzlich nur für Rechtsgeschäfte zwischen
Unternehmen im Sinne des § 1 UGB. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften
mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG zu Grunde gelegt werden,
gelten sie nur insoweit, als diese nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes
des Konsumentenschutzgesetzes widersprechen.
4. Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen.
Mündliche Nebenabreden werden erst dann zwischen den Vertragsparteien rechtlich
verbindlich, wenn die Nebenabrede auch zwischen den Parteien schriftlich festgehalten wird.
5. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind unsere Leistungs- und
Preisangebote freibleibend. Die Bestellung wird für uns erst dann verbindlich, wenn sie
von uns schriftlich bestätigt oder schlüssig durch Leistung und/oder Rechnungserteilung
angenommen wurde.
6. Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstige produkt-, anwendungs- oder
projektbezogene Unterlagen, die werthaltiges Know-how oder werthaltige Informationen
beinhalten, bleiben unser Eigentum und unterliegen unserem Urheberrecht, auch wenn
wir sie Ihnen überlassen; sie dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung weder
vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden.
II. Lieferung – Lieferzeit – Verlängerung der Lieferfristen1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind die vereinbarten
Zeitangaben über die Leistung grundsätzlich keine Fixtermine (§ 919 Satz 1 ABGB).
2. Die Leistungsfrist beginnt erst, sobald alle Einzelheiten geklärt sind und beide
Vertragspartner sich über sämtliche Konditionen des Geschäftes geeinigt haben und
damit spätestens mit einem der nachstehenden Zeitpunkte:
a) die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung
b) die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden
technischen und kaufmännischen Vorraussetzungen (z.B. Genehmigungen und Freigaben)
und uns dies mitgeteilt bzw. die entsprechenden Unterlagen uns übermittelt wurden
c) die Lieferfrist beginnt mit dem Datum, an dem der Käufer seinen Vertragspflichten,
insbesondere den Zahlungsverpflichtungen vorangegangener Geschäfte vollständig
nachgekommen ist.
3. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gilt die Lieferfrist als
eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung das Werk innerhalb der vereinbarten
Lieferfrist verlassen hat.
4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn
a) die Nichteinhaltung der Leistungsfrist auf ein Ereignis höherer Gewalt, d.h. auf
ein unvorhergesehenes Ereignis, auf das wir keinen Einfluss und das wir nicht
zu vertreten haben (z.B. behördliche Maßnahmen und Anordnungen, abhängig davon,
ob diese gültig oder ungültig sind, Feuer, Überschwemmungen, Stürme,
Explosionen oder sonstige Naturkatastrophen, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe,
Streiks, Aussperrungen oder dadurch bedingter Ausschluss, Energiemangel oder
kriegerische Ereignisse), zurückzuführen ist. Die vorgenannten Umstände berechtigen
den Verkäufer auch dann zu einer Verlängerung der Lieferfrist, wenn diese bei einem
unserer Vorlieferanten eintreten.
b) vom Käufer zu besorgende, notwendige Genehmigungen oder Unterlagen
Dritter nicht rechtzeitig vorliegen
c) vom Käufer nachträgliche Änderungen an der Bestellung vorgenommen
werden.
5. Verzögert sich die Lieferung auf Wunsch des Käufers oder aufgrund von Umständen, die
der Käufer zu vertreten hat, so sind wir berechtigt, nach Anzeige der Versandbereitschaft
an den Käufer die durch die Lagerung entstehenden Mehrkosten mindestens aber 0,5 %
des Rechnungsbetrages für jede angefangene Woche, höchstens jedoch insgesamt 10 %
des Rechnungsbetrages, in Rechnung zu stellen. Der Nachweis, dass höhere, niedrige oder
überhaupt keine Lagerkosten entstanden sind, bleibt beiden Parteien vorbehalten.
Die gesetzlichen Rechte (§ 377 UGB sowie Rücktritt vom Vertrag und Schadenersatz)
bleiben hievon unberührt.
6. Der Verkäufer ist berechtigt, auch Teillieferungen durchzuführen und zu
verrechnen, sofern nicht eine einheitliche Lieferung ausdrücklich vereinbart ist.
III. Höhere Gewalt – Rücktritt – Selbstbelieferungsvorbehalt
1. Sollte es uns wegen eines Ereignisses höherer Gewalt (Vgl. Punkt II Abs. 4 Lit. A) nicht
möglich sein, die Leistung innerhalb einer angemessenen Frist zu erbringen, haben beide
Parteien das Recht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dasselbe gilt auch
bei nachträglicher Unmöglichkeit der Vertragserfüllung, die nicht vom Verkäufer
zu vertreten ist. Schadenersatzansprüche wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.
Beabsichtigt eine Partei vom Vertrag aus den vorgenannten Gründen zurückzutreten,
so hat sie dies unverzüglich der anderen Partei mitzuteilen..
2. Der Verkäufer wird von seiner Leistungsverpflichtung befreit, wenn er unverschuldet selbst
nicht rechzeitig mit der richtigen, zur Erfüllung des Vertrages bestellten Ware beliefert wird.
3. Liegt ein Lieferverzug des Verkäufers vor, ist der Käufer erst nach Ablauf einer Nachfrist in
der Dauer der ursprünglichen Lieferzeit berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4. Der Verkäufer kann die Lieferung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der vom Käufer
zu leistenden Zahlung verweigern, wenn diese durch schlechte Vermögensverhältnisse
des Käufers gefährdet ist, die dem Verkäufer zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht
bekannt waren. Wird die Zahlung oder Sicherstellung unter dieser Voraussetzung vom
Käufer nicht innerhalb angemessener Frist geleistet, kann der Verkäufer vom Vertrag
zurücktreten. Der Verkäufer kann weiters zurücktreten, wenn die Verlängerung der
Lieferfrist wegen der in Punkt II Abs. 5 angeführten Umstände insgesamt mehr als die
Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt.
5. Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung
aus obigen Gründen erklärt werden.
6. Unbeschadet weiterer Ansprüche des Verkäufers auf Schadenersatz und entgangenem
Gewinn sind im Falle des Rücktrittes bereits erbrachte Leistungen und Teilleistungen
vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder
Leistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde, sowie vom für Verkäufer erbrachte
Vorbereitungshandlungen. Dem Verkäufer steht an Stelle dessen auch das Recht zu,
die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlanden.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Zahlung bleiben die gelieferten Waren Eigentum des Verkäufers;
das heißt, dass der Erwerber erst mit der vollständigen Kaufpreiszahlung an den Verkäufer
Eigentümer der vertragsgegenständlichen Ware wird. Sollte ausnahmsweise der Eigentums-
vorbehalt an besondere Voraussetzungen oder Formvorschriften im Land des Käufers
geknüpft sein, so ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer darauf hinzuweisen und für die
Erfüllung auf eigene Kosten zu sorgen.
2. Verarbeitung und Vereinigung (Verbindung, Vermischung) durch den Käufer:
Eine Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung des Liefergegenstandes erfolgt stets
für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für den Hersteller. Erlischt das
(Mit-) Eigentum durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt
vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum an der neuen Sache anteilsmäßig nach dem Verhältnis
der Rechnungsbeiträge der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Erzeugnisse
auf den Verkäufer übergeht, der Käufer verwahrt diesfalls das (Mit-) Eigentum unentgeltlich
für den Verkäufer.
3. Weiterverkauf: Dem Käufer ist der Weiterverkauf der vom Verkäufer unter Eigentums-
vorbehalt erworbenen Ware im gewöhnlichen Geschäftsgang grundsätzlich und bis auf
Widerruf des Verkäufers gestattet. Der Verkäufer ist berechtigt, dieses Recht jederzeit zu
widerrufen, wenn der Käufer die Zahlungen einstellt, wenn der Käufer in Zahlungsverzug
gerät oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine Vermögensverschlechterung nach
Vertragsabschluss oder sonstige Tatsachen nach Vertragsabschluss vorliegen, die die An-
nahme rechtfertigen, dass der Anspruch des Verkäufers auf die Gegenleistung durch man-
gelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird.
Der Vertrag zwischen Käufer und dem weiteren Abnehmer hat ausdrücklich auf den
Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen (weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt).
Darüber hinaus tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber seine Forderungen,
die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund resultieren, in Höhe des
Rechnungswertes des entsprechenden Liefergegenstandes an den Verkäufer ab
(verlängerter Eigentumsvorbehalt). Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer
verpflichtet, schriftliche Abtretungserklärungen zu erteilen und den Kunden zu
nennen, welchem die Abtretung angezeigt werden kann. Der Käufer ist widerruflich
ermächtigt, im gewöhnlichen Geschäftsgang die abgetretenen Forderungen im eigenen
Namen einzuziehen. Die vom Käufer eingezogenen Beträge sind in seinen Büchern bis
zur Zahlung des Kaufpreises als für den Verkäufer treuhändig verwahrt für jedermann
ersichtlich kennzuzeichnen. Die Einzugsermächtigung kann unter denselben Voraus-
setzungen wie das Recht zum Weiterverkauf im gewöhnlichen Geschäftsgang jederzeit
vom Verkäufer widerrufen werden.
4. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen des Käufers an der von diesem unter
Eigentumsvorbehalt erworbenen Ware sind unzulässig. Bei einer Pfändung, Beschlagnahme
oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer
unverzüglich hierüber zu benachrichtigen.
V. Lieferbedingungen – Gefahrenübergang – Transportversicherung1. Sofern nicht ausdrücklich etwas vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung „ex works“
(Incoterms 2000) in unserem Angebot oder unserer Annahme benannter Ort, oder,
sofern im Angebot bzw. Annahme des Verkäufers kein Bestimmungsort angegeben ist,
„ex works“ Brunn am Gebirge.
2. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, geht die Gefahr des zufälligen
Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe der Ware an
die Transportperson, spätestens jedoch beim Verlassen des Auslieferungslagers auf den
Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer die Auslieferung übernommen hat.
Verzögert sich der Versand durch das Verschulden des Käufers, so geht die Gefahr ab dem
Zeitpunkt auf den Käufer über, ab dem die Ware als versandbereit an den Käufer gemeldet
wurde.
3. Werden im Vertrag international gebräuchliche Versand- und Gefahrtragungsklauseln
verwendet, sind diese nach den internationalen Regeln für die Auslegung handelsüblicher
Vertragsformeln (Incoterms 2000) auszulegen.
4. Eine Transportversicherung durch den Verkäufer erfolgt nur auf ausdrücklicher Verein-
barung und auf Kosten des Käufers.
VI. Mängelansprüche – Rügeobliegenheiten
1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind die Beschaffenheit und die
Verwendungseignung ausschließlich und abschließend in dem zu dem jeweiligen Produkt
gehörenden Datenblatt oder in der zu dem jeweiligen Produkt gehörenden Betriebsanleitung
geregelt.
2. Verkäufer und Käufer kommen überein, dass bei einem Nacherfüllungsanspruch
(Nachbesserung oder Nachlieferung) die kostengünstigste Variante zu wählen ist,
sofern dem Käufer daraus keine Nachteile erwachsen.
3. Beanstandungen wegen unvollständiger oder falscher Lieferungen sind dem Käufer binnen
angemessener Frist (§ 377 Abs. 3 UGB), spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach
Lieferung (bei offenen Mängeln) oder Entdeckung des Mangels schriftlich und per Telefax im
voraus mitzuteilen. Andernfalls verliert der Käufer seine Ansprüche auf Gewährleistung
(§ 922 ff ABGB), auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst (§933 a ABGB)
sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache (§ 871 f ABGB).
4. Mängelansprüche bezogen auf Produkte, die verschleißfrei sind verjähren innerhalb von
2 Jahren nach Gefahrenübergang. Mängelansprüche bezogen auf Produkte, die
dem Verschleiß unterliegen verjähren innerhalb von einem Jahr nach Gefahren-
übergang. Informationen über Verschleißrisken auf Anfrage.
5. Sofern für ein Produkt eine bestimmte Anzahl von Betätigungen oder Schaltspiele vereinbart
ist, gilt diese Vereinbarung maximal so lange, bis die in Abs. 4 aufgeführten
Verjährungsfristen verstrichen sind. Wird die für ein Produkt etwa vereinbarte
Zahl von Betätigungen oder Schaltspiele vor Verstreichen der in Abs. 4 angeführten
Verjährungsfrist erreicht, enden damit sämtliche aus einer solchen Vereinbarung
etwa folgenden Ansprüche. Darüber hinaus entfaltet die Vereinbarung einer bestimmten
Anzahl von Betätigungen oder Schaltspielen nur dann ihre Wirkung, wenn das
Produkt zu den im zugehörigen Datenblatt oder in der zugehörigen Betriebs-
anleitung umschriebenen Umgebungsbedingungen eingesetzt wird.
6. Mängelansprüche sind unter anderem ausgeschlossen bei:
a) nicht fristgemäßer und ordnungsgemäßer Untersuchung und Rüge des Mangels
gemäß Abs.3
b) nachträgliche unbefugte Veränderung des Liefergegenstandes, es sei denn, dass der Mangel
nachweislich nicht durch diese Veränderung entstanden ist und
c) Mängel, die durch natürliche Abnützung, nicht bestimmungsgemäße Verwendung oder
unsachgemäße Lagerung entstanden sind.
7. Schadenersatz ist nur nach Maßgabe des Punktes VIII zulässig und soweit dieser nicht
aufgrund des Abs. 3 ausgeschlossen wurde (fehlende Mangelrüge).
VII. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte – Rechtsmängel1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist der Verkäufer ver-
pflichtet, die Leistungen lediglich im Land des Leistungsortes frei
von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (nachfolgend
„Schutzrechte“) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung
der Schutzrechte durch vom Verkäufer erbrachte, vertragsgemäß genutzte
Leistungengegen den Käufer berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der
Verkäufer gegenüber dem Käufer innerhalb der in Punkt VI Abs 5
bestimmten Frist wie folgt:
2. Der Verkäufer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Leistungen
entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt
wird,oder austauschen. Ist dem Verkäufer dies nicht zu angemessenen Bedingungen
möglich, stehen dem Käufer die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
Die Pflicht des Verkäufers zur Leistung von Schadenersatz richtet sich nach Punkt VIII.
3. Die vorstehend genannten Pflichten bestehen nur, soweit der Käufer den Verkäufer über die
von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine
Verletzung nicht anerkannt hat und dem Verkäufer alle Abwehrmaßnahmen und
Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.
4. Die Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit dieser die Schutzrechtsverletzung
ausschließlich zu vertreten hat.
5. Ansprüche des Käufers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch
seine speziellen Vorgaben, durch eine von Verkäufer nicht voraussehbare Anwendung oder
dadurch verursacht wird, dass die Leistung durch den Käufer nachträglich unbefugt
verändert wird.
6. Weitergehende oder andere als in diesem Punkt VII geregelten Ansprüche gegen
den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels
sind ausgeschlossen.
7. Sofern im Zusammenhang mit dem vertraglichen Pflichten ein schutzrechtsfähiges Ergebnis
resultiert, stehen dem Verkäufer sämtliche Schutzrechte zu diesem Ergebnis ausschließlich
zu, es sei denn, dass der Käufer maßgeblich an der Erstellung des Ergebnisses beteiligt
war. In solch einem Fall oder in sonstigen Fällen, in welchen ein schutzrechtfähiges
Ergebnis gemeinsam erstellt wurde, sind sich Verkäufer und Käufer darüber einig, dass
dem Verkäufer zumindest ein unentgeltliches, räumlich, zeitlich und inhaltlich un-
begrenztes nicht ausschließliches Nutzungsrecht zusteht.
VIII. Haftung1. Der Verkäufer haftet für Schadenersatz und für den Ersatz von vergeblichen Aufwendungen
(nachfolgend „Schadenersatz“) wegen Mängel der Lieferung oder Leistung oder wegen
Verletzung sonstiger vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten, insbesondere aus
unerlaubter Handlung, all dies jedoch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
des Verkäufers.
2. Der Schadenersatz Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den Ersatz solcher
Schäden beschränkt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss aufgrund für den
Verkäufer erkennbare Umstände als mögliche Folge hätte voraussehen müssen
(Vertragstypische Schäden), soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorliegt.
3. Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für die Erfüllungs- und
Besorgungsgehilfen.
4. Wesentliche Vertragspflichten im Sinne des Punktes VIII Abs.1 und 2 sind solche Pflichten,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht
und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig Vertrauen darf.
IX. Preise Die Preise des Verkäufers sind Nettopreise, das heißt exklusive der gesetzlichen
Umsatzsteuer. Sie gelten ab Lager des Verkäufers. Kosten für die Verpackung,
Transport und Versicherung werden gesondert in Rechnung gestellt,
sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
X. Zahlungskonditionen – Aufrechnung – Sicherheiten – Abtretung1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart zahlt der Käufer innerhalb von
10 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto.
2. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist eine Aufrechnung
von Forderungen des Käufers gegen Forderung des Verkäufers nur dann zulässig,
wenn die Forderungen des Käufers vom Verkäufer anerkannt, unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt wurden.
3. Verschlechtert sich die Vermögenslage des Käufers nach Vertragsabschluss oder wird dem
Verkäufer erst danach aus vom Verkäufer nicht zu vertretenden Gründen eine bereits
zuvor bestehende schlechte Vermögenslage bekannt, ist der Verkäufer berechtigt,
für seine Leistungen angemessene Sicherheiten zu verlangen und/oder eventuell
gewährte Zahlungsziele auch für andere Forderungen zu widerrufen.
Falls die vom Verkäufer geforderten angemessenen Sicherheiten nicht in
angemessener Frist vom Käufer gestellt werden, ist der Verkäufer berechtigt
vom Vertrag zurückzutreten. Bereits bestehende Ansprüche aus erbrachten Leistungen
oder wegen Verzug bleiben unberührt.
4. Die Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis ist nur nach vorheriger
schriftlicher Zustimmung des Verkäufers zulässig. Ein Anspruch auf Erteilung
einer solchen Zustimmung besteht nicht.
XI. Erfüllungsort – Gerichtsstand – Anwendbares Recht1. Erfüllungsort für sämtliche Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis ist der Sitz des
Verkäufers, Brunn am Gebirge.
2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ist
das für den Sitz des Verkäufers sachlich zuständige Gericht.
Der Verkäufer kann jedoch auch ein anderes, für den Käufer zuständiges
Gericht (z.B. allgemeiner Gerichtsstand des Käufers) anrufen.
3. Es gilt ausschließlich österreichisches materielles Recht, wobei die Anwendbarkeit
des UN-Kaufrechtes sowie von kollisionrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich
ausgeschlossen wird.