Balluff AGB (PDF)
Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
1. Für alle Angebote und Lieferungen gelten die nachstehenden
Bedingungen.
Spätestens mit der Bestellung gelten diese Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen als akzeptiert. Abweichungen und besondere
Vereinbarungen bedürfen, um gültig zu sein, der
schriftliche Bestätigung des Lieferanten.
II. Technische Unterlagen, Know-how, Geheimhaltung
1. Alle technischen Unterlagen, wie Schema, Dispositionsplan,
Zeichnungen und dergleichen, bleiben geistiges Eigentum des
Lieferanten und dürfen weder kopiert noch vervielfältigt noch
zur Fertigung des Projektes oder deren Bestandteile an Dritte
weitergegeben werden. Notwendige Änderungen bleiben vorbehalten.
Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarungen
nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind
nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.
III. Lieferumfang
1. Für den Umfang der Lieferung ist die Auftragsbestätigung
massgebend. Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden
gesondert verrechnet.
IV. Preise
1. Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, netto
exklusive MWSt ab Werk bzw. ab Lager des Lieferanten, ohne
Verpackung und Montage am Aufstellungsort.
Werden spezielle Zertifikate, Ursprungszeugnisse usw. verlangt,
ist eine entsprechende Verrechnung vorbehalten.
Sollten sich bei Handelswaren Änderungen ergeben durch
Preisaufschläge, zusätzliche fiskalische Belastungen, Zollerhöhungen
oder Währungsschwankungen, so kann der Lieferant
eine entsprechende Preisanpassung vornehmen.
Ändern sich bei Eigenfabrikaten und Dienstleistungen Lohnansätze
oder Materialpreise zwischen dem Zeitpunkt des Angebotes
und der vertraglich fixierten Ablieferung, behält sich
der Lieferant eine Preisanpassung gemäss der Gleitpreisformel
des VSM (Verein Schweizerischer Maschinenindustrieller) vor.
Porto, Fracht und Verpackungen werden zu Selbstkosten in
Rechnung gestellt. Verpackung wird ohne besondere Abmachung
nicht zurückgenommen.
Die Preise sind für Nachbestellungen unverbindlich. Für gedruckt
Preislisten und Kataloge behält sich der Lieferant das
Recht von Änderungen vor.
V. Zahlungsbedingungen
1. Die Zahlung bis zu einem Vertragswert von Fr. 30'000.- hat
innert 30 Tagen ab Fakturadatum rein netto ohne Skonto oder
sonstigen Abzügen am Domizil des Lieferanten zu erfolgen.
Grössere Beträge werden wie folgt fällig:
1/3 nach Erhalt der Auftragsbestätigung
1/3 bei Versandbereitschaft
1/3 30 Tage netto ab Fakturadatum
Andere Zahlungsbedingungen müssen schriftlich vereinbart
werden.
Garantierückbehalte sind nicht gestattet. Verzögert sich die
Auslieferung der versandbereiten Ware aus Gründen, die der
Lieferant nicht zu vertreten hat, kann trotzdem fakturiert werden.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an seiner Lieferung
bis zur gänzlichen Bezahlung vor.
Der Besteller ermächtigt den Lieferanten mit Abschluss des
Vertrages, die Eintragung des Eigentumsvorbehalts im amtlichen
Register vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten
zu erfüllen.
VII. Engineering, Montage, Inbetriebsetzung, Wartung
1. Es kommen die im Zeitpunkt der Entstehung des Aufwandes
gültig Ansätze zur Verrechnung
VIII. Betriebsanleitung
1. Bei Maschinen werden Betriebsanleitungen mitgeliefert. Sollten
diese ausnahmsweise fehlen, so sind sie noch vor Inbetriebnahme
anzufordern. Allfällige Garantieansprüche können
nur bei Einhaltung der Montage- und Betriebsvorschriften geltend
gemacht werden.
IX. Versand
1. Die Ware wird auf Rechnung und Gefahr des Bestellers spediert.
X. Lieferung auf Abruf
1. Wurde Lieferung auf Abruf vereinbart, so ist die Ware
spätestens 3 Monate nach dem vereinbarten Bereitschaftstermin
abzurufen. Nach dieser Frist ist der Lieferant berechtigt,
die volle Zahlung einzufordern und für die weitere Einlagerung
und eventuelle Behebung von Stillstandsschäden Rechnung
zu stellen.
XI. Garantiebestimmungen und Fristen
1. Die Garantiefrist beträgt für Warenlieferungen bei einschichtigem
Normalbetrieb 12 Monate (bei mehrschichtigem Betrieb
entsprechend reduziert) ab Lieferdatum. Die Garantiezeit beginnt
am Tage der Versandbereitschaft im Betrieb des Lieferanten.
Bei vorher vereinbarter Inbetriebnahme durch den Lieferanten
beginnt die Garantiefrist mit dem Tag der
Inbetriebsetzung.
Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Lieferant
nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist
spätestens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft.
XII. Leistung und Umfang
1. Der Lieferant erfüllt seine Verpflichtung bei Mängeln der gelieferten
Waren nach seiner Wahl wie folgt: 1. Durch Nachbesserung
der mangelhaften Ware, 2. Durch Ersatz der mangelhaften
Ware in der ursprünglich vereinbarten Form und Ausführung.
Jede weitere Haftung, insbesondere für direkte und
indirekte Schäden sowie für Unkosten und Montagekosten, wird
wegbedungen.
Der Lieferant verpflichtet sich, alle Teile, die während genannter
Frist nachweisbar zufolge schlechten Materials, fehlerhafter
Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder
unbrauchbar werden, so rasch als möglich und nach seiner
Wahl zu reparieren oder zu ersetzen. Die Kosten für Hin- und
Rücktransport gehen zu Lasten des Bestellers. Ersetzte Teile
werden Eigentum des Lieferanten und müssen auf Verlangen
zurückgegeben werden.
Von der Garantie sind Teile ausgeschlossen, die einer natürlichen
Abnutzung unterliegen. Das gleiche gilt für Schäden infolge
ungenügender Wartung, Nichteinhaltung von Betriebsvorschriften,
ungeeigneter Betriebsmittel, unsachgemässer Montage
(soweit nicht vom Montagepersonal des Lieferanten ausgeführt)
und höherer Gewalt.
Die Garantie erlischt, wenn der Besteller selbst oder durch Dritte
ohne Zustimmung des Lieferanten Änderungen oder Reparaturen
vornimmt.
Garantie- und Funktionserfüllungsansprüche hat der Besteller
innerhalb der Garantiezeit schriftlich geltend zu machen.
Bei Lieferung von Fremdfabrikaten gelten für den Lieferanten
hinsichtlich der Garantie die Verbindlichkeiten, die seine Unterlieferanten
ihm gegenüber eingehen.
Voraussetzung zu Garantieleistung ist die Erfüllung der dem
Besteller obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere der
vereinbarten Zahlungsbedingung.
Als zugesicherte Eigenschaften gelten nur solche, die in einem
bereinigten und gegenseitig schriftlich bestätigtem Pflichtenheft
aufgeführt sind.
Werden die vereinbarten Funktionen nicht erreicht, ist der Lieferant
zur Behebung der Störungsursachen verpflichtet,
Déplacementkosten sind vom Besteller zu tragen, sofern sich
das Objekt ausserhalb der Schweiz befindet. Ist die Fehlerquelle
auf den Besteller zurückzuführen, hat dieser die Kosten für
Déplacement und Fehlersuche zu tragen. Im Verrechnungsfall
gelangen für Déplacement und Arbeitszeit die Ansätze der GOP
zur Anwendung.
XIII. Lieferfristen
1. Der vereinbarte Liefertermin beruht auf den Verhältnissen zur
Zeit der Bestellung.
Der Lieferant ist berechtigt, die Lieferfristen hinauszuschieben:
a) wenn ohne sein Verschulden Ereignisse eintreten, die bei
ihm oder seinen Unterlieferanten den geordneten Fortgang
der Arbeiten zur Ausführung des Auftages beeinträchtigen.
b) wenn die zur Ausführung des Auftrages erforderlichen Angaben
dem Lieferanten nicht rechtzeitig bekannt gegeben oder
nachträglich geändert werden.
c) wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden.
Eine Verspätung der Ablieferung gibt dem Besteller kein Recht
zum Rücktritt vom Vertrag.
Eine Verspätung der Ablieferung gibt dem Besteller kein Recht
zum Rücktritt vom Vertrag.
XIV. Umtausch
1. Umtausch- und Rücknahmesendungen können nur nach vorgängiger
Absprache akzeptiert werden. Sämtliche daraus resultierenden
Kosten für Kontrollen, Reinigung und Wiedereinlagerung
gehen zu Lasten des Bestellers.
XV. Anwendbares Recht und Erfüllungsort
1. Anwendbar ist schweizerisches Recht.
Gerichtsstand und Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist
der Sitz des Lieferanten