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AGB

 
 

I.
II. 
III.
IV.
V.
VI. 
VII.
VIII.
IX.
X.
XI.
XII.
XIII.
XIV.
XV.
Allgemeines
Technische Unterlagen, Know-how, Geheimhaltung
Lieferumfang
Preise
Zahlungsbedingungen
Eigentumsvorbehalt
Engineering, Montage, Inbetriebsetzung, Wartung
Betriebsanleitung
Versand
Lieferung auf Abruf
Garantiebestimmungen und Fristen
Leistung und Umfang
Lieferfristen
Umtausch
Anwendbares Recht und Erfüllungsort


 Balluff AGB (PDF)


Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines 

1. Für alle Angebote und Lieferungen gelten die nachstehenden 
    Bedingungen. 
    Spätestens mit der Bestellung gelten diese Lieferungs- und 
    Zahlungsbedingungen als akzeptiert. Abweichungen und besondere 
    Vereinbarungen bedürfen, um gültig zu sein, der 
    schriftliche Bestätigung des Lieferanten.

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II. Technische Unterlagen, Know-how, Geheimhaltung

1. Alle technischen Unterlagen, wie Schema, Dispositionsplan, 
    Zeichnungen und dergleichen, bleiben geistiges Eigentum des 
    Lieferanten und dürfen weder kopiert noch vervielfältigt noch 
    zur Fertigung des Projektes oder deren Bestandteile an Dritte 
    weitergegeben werden. Notwendige Änderungen bleiben vorbehalten. 
    Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarungen 
    nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind 
    nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.

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III. Lieferumfang

1. Für den Umfang der Lieferung ist die Auftragsbestätigung 
    massgebend. Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden 
    gesondert verrechnet.

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IV. Preise

1. Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, netto 
    exklusive MWSt ab Werk bzw. ab Lager des Lieferanten, ohne 
    Verpackung und Montage am Aufstellungsort. 
    Werden spezielle Zertifikate, Ursprungszeugnisse usw. verlangt, 
    ist eine entsprechende Verrechnung vorbehalten. 
    Sollten sich bei Handelswaren Änderungen ergeben durch 
    Preisaufschläge, zusätzliche fiskalische Belastungen, Zollerhöhungen 
    oder Währungsschwankungen, so kann der Lieferant 
    eine entsprechende Preisanpassung vornehmen. 
    Ändern sich bei Eigenfabrikaten und Dienstleistungen Lohnansätze 
    oder Materialpreise zwischen dem Zeitpunkt des Angebotes 
    und der vertraglich fixierten Ablieferung, behält sich 
    der Lieferant eine Preisanpassung gemäss der Gleitpreisformel 
    des VSM (Verein Schweizerischer Maschinenindustrieller) vor. 
    Porto, Fracht und Verpackungen werden zu Selbstkosten in 
    Rechnung gestellt. Verpackung wird ohne besondere Abmachung 
    nicht zurückgenommen. 
    Die Preise sind für Nachbestellungen unverbindlich. Für gedruckt 
    Preislisten und Kataloge behält sich der Lieferant das 
    Recht von Änderungen vor.

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V. Zahlungsbedingungen

1. Die Zahlung bis zu einem Vertragswert von Fr. 30'000.- hat 
    innert 30 Tagen ab Fakturadatum rein netto ohne Skonto oder 
    sonstigen Abzügen am Domizil des Lieferanten zu erfolgen. 
    Grössere Beträge werden wie folgt fällig: 
    1/3 nach Erhalt der Auftragsbestätigung 
    1/3 bei Versandbereitschaft 
    1/3 30 Tage netto ab Fakturadatum 
    Andere Zahlungsbedingungen müssen schriftlich vereinbart 
    werden. 
    Garantierückbehalte sind nicht gestattet. Verzögert sich die 
    Auslieferung der versandbereiten Ware aus Gründen, die der 
    Lieferant nicht zu vertreten hat, kann trotzdem fakturiert werden.

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VI. Eigentumsvorbehalt

1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an seiner Lieferung 
    bis zur gänzlichen Bezahlung vor. 
    Der Besteller ermächtigt den Lieferanten mit Abschluss des 
    Vertrages, die Eintragung des Eigentumsvorbehalts im amtlichen 
    Register vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten 
    zu erfüllen.

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VII. Engineering, Montage, Inbetriebsetzung, Wartung

1. Es kommen die im Zeitpunkt der Entstehung des Aufwandes 
    gültig Ansätze zur Verrechnung

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VIII. Betriebsanleitung

1. Bei Maschinen werden Betriebsanleitungen mitgeliefert. Sollten 
    diese ausnahmsweise fehlen, so sind sie noch vor Inbetriebnahme 
    anzufordern. Allfällige Garantieansprüche können 
    nur bei Einhaltung der Montage- und Betriebsvorschriften geltend 
    gemacht werden.

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IX. Versand

1. Die Ware wird auf Rechnung und Gefahr des Bestellers spediert.

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X. Lieferung auf Abruf

1. Wurde Lieferung auf Abruf vereinbart, so ist die Ware 
    spätestens 3 Monate nach dem vereinbarten Bereitschaftstermin 
    abzurufen. Nach dieser Frist ist der Lieferant berechtigt, 
    die volle Zahlung einzufordern und für die weitere Einlagerung 
    und eventuelle Behebung von Stillstandsschäden Rechnung 
    zu stellen.

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XI. Garantiebestimmungen und Fristen

1. Die Garantiefrist beträgt für Warenlieferungen bei einschichtigem 
    Normalbetrieb 12 Monate (bei mehrschichtigem Betrieb 
    entsprechend reduziert) ab Lieferdatum. Die Garantiezeit beginnt 
    am Tage der Versandbereitschaft im Betrieb des Lieferanten. 
    Bei vorher vereinbarter Inbetriebnahme durch den Lieferanten 
    beginnt die Garantiefrist mit dem Tag der 
    Inbetriebsetzung. 
    Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Lieferant 
    nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist 
    spätestens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft.

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XII. Leistung und Umfang

1. Der Lieferant erfüllt seine Verpflichtung bei Mängeln der gelieferten 
    Waren nach seiner Wahl wie folgt: 1. Durch Nachbesserung 
    der mangelhaften Ware, 2. Durch Ersatz der mangelhaften 
    Ware in der ursprünglich vereinbarten Form und Ausführung. 
    Jede weitere Haftung, insbesondere für direkte und 
    indirekte Schäden sowie für Unkosten und Montagekosten, wird 
    wegbedungen. 
    Der Lieferant verpflichtet sich, alle Teile, die während genannter 
    Frist nachweisbar zufolge schlechten Materials, fehlerhafter 
    Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder 
    unbrauchbar werden, so rasch als möglich und nach seiner 
    Wahl zu reparieren oder zu ersetzen. Die Kosten für Hin- und 
    Rücktransport gehen zu Lasten des Bestellers. Ersetzte Teile 
    werden Eigentum des Lieferanten und müssen auf Verlangen 
    zurückgegeben werden. 
    Von der Garantie sind Teile ausgeschlossen, die einer natürlichen
    Abnutzung unterliegen. Das gleiche gilt für Schäden infolge 
    ungenügender Wartung, Nichteinhaltung von Betriebsvorschriften, 
    ungeeigneter Betriebsmittel, unsachgemässer Montage 
    (soweit nicht vom Montagepersonal des Lieferanten ausgeführt) 
    und höherer Gewalt. 
    Die Garantie erlischt, wenn der Besteller selbst oder durch Dritte 
    ohne Zustimmung des Lieferanten Änderungen oder Reparaturen 
    vornimmt. 
    Garantie- und Funktionserfüllungsansprüche hat der Besteller 
    innerhalb der Garantiezeit schriftlich geltend zu machen. 
    Bei Lieferung von Fremdfabrikaten gelten für den Lieferanten 
    hinsichtlich der Garantie die Verbindlichkeiten, die seine Unterlieferanten 
    ihm gegenüber eingehen. 
    Voraussetzung zu Garantieleistung ist die Erfüllung der dem 
    Besteller obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere der 
    vereinbarten Zahlungsbedingung. 
    Als zugesicherte Eigenschaften gelten nur solche, die in einem 
    bereinigten und gegenseitig schriftlich bestätigtem Pflichtenheft 
    aufgeführt sind. 
    Werden die vereinbarten Funktionen nicht erreicht, ist der Lieferant 
    zur Behebung der Störungsursachen verpflichtet, 
    Déplacementkosten sind vom Besteller zu tragen, sofern sich 
    das Objekt ausserhalb der Schweiz befindet. Ist die Fehlerquelle 
    auf den Besteller zurückzuführen, hat dieser die Kosten für 
    Déplacement und Fehlersuche zu tragen. Im Verrechnungsfall 
    gelangen für Déplacement und Arbeitszeit die Ansätze der GOP 
    zur Anwendung.

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XIII. Lieferfristen

1. Der vereinbarte Liefertermin beruht auf den Verhältnissen zur 
    Zeit der Bestellung.
 
    Der Lieferant ist berechtigt, die Lieferfristen hinauszuschieben: 

        a) wenn ohne sein Verschulden Ereignisse eintreten, die bei 
            ihm oder seinen Unterlieferanten den geordneten Fortgang 
            der Arbeiten zur Ausführung des Auftages beeinträchtigen. 
        b) wenn die zur Ausführung des Auftrages erforderlichen Angaben 
            dem Lieferanten nicht rechtzeitig bekannt gegeben oder 
            nachträglich geändert werden. 
        c) wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden. 
            Eine Verspätung der Ablieferung gibt dem Besteller kein Recht 
            zum Rücktritt vom Vertrag.

    Eine Verspätung der Ablieferung gibt dem Besteller kein Recht 
    zum Rücktritt vom Vertrag.

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XIV. Umtausch

1. Umtausch- und Rücknahmesendungen können nur nach vorgängiger 
    Absprache akzeptiert werden. Sämtliche daraus resultierenden 
    Kosten für Kontrollen, Reinigung und Wiedereinlagerung 
    gehen zu Lasten des Bestellers.

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XV. Anwendbares Recht und Erfüllungsort


1. Anwendbar ist schweizerisches Recht. 
    Gerichtsstand und Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist 
    der Sitz des Lieferanten

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